Zurück
Semester | Herbstsemester 2019 |
Angebotsmuster | Jedes Semester |
Dozierende |
Teilnahmebedingungen | Bei Vorlesungsprüfungen zu Lehrveranstaltungen, die zwei Teile über zwei Semester aufweisen, (dies ist erkennbar an den römischen Ziffern hinter dem Namen der Veranstaltung), dürfen Sie sich erst in dem Semester anmelden, in dem Sie auch den zweiten Teil der Lehrveranstaltung belegt haben. Zudem müssen Sie vor dieser Prüfung ebenfalls die Anfängerübungen im Privatrecht belegen. |
Unterrichtssprache | Deutsch |
Einsatz digitaler Medien | kein spezifischer Einsatz |
Intervall | Wochentag | Zeit | Raum |
---|
Keine Einzeltermine verfügbar, bitte informieren Sie sich direkt bei den Dozierenden.
Module |
Modul: Privatrecht II (Bachelorstudium: Rechtswissenschaft) Modul: Privatrecht II (Bachelor Studienfach: Rechtswissenschaft) |
Leistungsüberprüfung | Prüfung |
Hinweise zur Leistungsüberprüfung | Hinweis zu der Anzahl Prüfungsversuche für die Fächer gemäss 17 lit. a) und b) BLawO Bei den Fächern lit. a) Obligationenrecht Besonderer Teil oder Gesellschaftsrecht sind es insgesamt nur zwei Versuche und lit. b) Erbrecht, Familienrecht oder Sachenrecht sind es insgesamt ebenfalls nur zwei Versuche. Bei einem allfälligen ungenügenden ersten Versuch kann das Fach (siehe Beispiele unten) gewechselt werden, es bleibt aber nur noch ein Prüfungsversuch offen. Belegt und gehört werden müssen aber alle fünf Vorlesungen, unabhängig von der Prüfungswahl. Beispiele: - Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuche, Note 3.5; Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch= Wiederholversuch, Note 2.5 diese Note zählt - Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Obligationenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 3 diese Note zählt Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note. - Sachenrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Familienrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Erbrecht, 1. Versuch, Note 3; Sachenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 2 diese Note zählt Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note. |
An-/Abmeldung zur Leistungsüberprüfung | Anmeldung: Belegen |
Wiederholungsprüfung | keine Wiederholungsprüfung |
Skala | 1-6 0,5 |
Wiederholtes Belegen | einmal wiederholbar |
Zuständige Fakultät | Juristische Fakultät, studiendekanat-ius@unibas.ch |
Anbietende Organisationseinheit | Fachbereich Privatrecht |