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10280-01 - Vorlesungsprüfung: Obligationenrecht Besonderer Teil 0 KP

Semester Herbstsemester 2018
Angebotsmuster Jedes Semester
Dozierende

 

Teilnahmebedingungen Bei Vorlesungsprüfungen zu Lehrveranstaltungen, die zwei Teile über zwei Semester aufweisen, (dies ist erkennbar an den römischen Ziffern hinter dem Namen der Veranstaltung), dürfen Sie sich erst in dem Semester anmelden, in dem Sie auch den zweiten Teil der Lehrveranstaltung belegt haben. Zudem müssen Sie vor dieser Prüfung ebenfalls die Anfängerübungen im Privatrecht belegen.
Unterrichtssprache Deutsch
Einsatz digitaler Medien kein spezifischer Einsatz

 

Intervall Wochentag Zeit Raum

Keine Einzeltermine verfügbar, bitte informieren Sie sich direkt bei den Dozierenden.

Module Modul: Privatrecht II (Bachelorstudium: Rechtswissenschaft)
Modul: Privatrecht II (Bachelor Studienfach: Rechtswissenschaft)
Leistungsüberprüfung Prüfung
Hinweise zur Leistungsüberprüfung Hinweis zu der Anzahl Prüfungsversuche für die Fächer gemäss 17 lit. a) und b) BLawO
Bei den Fächern
lit. a) Obligationenrecht Besonderer Teil oder Gesellschaftsrecht sind es insgesamt nur zwei Versuche
und
lit. b) Erbrecht, Familienrecht oder Sachenrecht sind es insgesamt ebenfalls nur zwei Versuche.
Bei einem allfälligen ungenügenden ersten Versuch kann das Fach (siehe Beispiele unten) gewechselt werden, es bleibt aber nur noch ein Prüfungsversuch offen. Belegt und gehört werden müssen aber alle fünf Vorlesungen, unabhängig von der Prüfungswahl.

Beispiele:
- Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuche, Note 3.5; Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch= Wiederholversuch, Note 2.5 diese Note zählt
- Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Obligationenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 3 diese Note zählt
Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note.
- Sachenrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Familienrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Erbrecht, 1. Versuch, Note 3; Sachenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 2 diese Note zählt
Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note.

An-/Abmeldung zur Leistungsüberprüfung Anmeldung: Belegen
Wiederholungsprüfung keine Wiederholungsprüfung
Skala 1-6 0,5
Wiederholtes Belegen einmal wiederholbar
Zuständige Fakultät Juristische Fakultät, studiendekanat-ius@unibas.ch
Anbietende Organisationseinheit Fachbereich Privatrecht

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