Zurück
Semester | Frühjahrsemester 2024 |
Angebotsmuster | Jedes Semester |
Dozierende |
Teilnahmebedingungen | Vor dem Absolvieren dieser Prüfung ist die Veranstaltung 10271-01 Vorlesung: Gesellschaftsrecht und die Fortgeschrittenen Übungen im Privatrecht zu belegen (gilt nur für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft). |
Unterrichtssprache | Deutsch |
Einsatz digitaler Medien | kein spezifischer Einsatz |
Intervall | Wochentag | Zeit | Raum |
---|
Keine Einzeltermine verfügbar, bitte informieren Sie sich direkt bei den Dozierenden.
Module |
Modul: Privatrecht II (Bachelorstudium: Rechtswissenschaft) |
Leistungsüberprüfung | Prüfung |
Hinweise zur Leistungsüberprüfung | Hinweis zu der Anzahl Prüfungsversuche für die Fächer gemäss § 17 lit. a) und b) BLawO Bei den Fächern lit. a) Obligationenrecht Besonderer Teil oder Gesellschaftsrecht sind es insgesamt nur zwei Versuche und lit. b) Erbrecht, Familienrecht oder Sachenrecht sind es insgesamt ebenfalls nur zwei Versuche. Bei einem allfälligen ungenügenden ersten Versuch kann das Fach (siehe Beispiele unten) gewechselt werden, es bleibt aber nur noch ein Prüfungsversuch offen. Belegt und gehört werden müssen aber alle fünf Vorlesungen, unabhängig von der Prüfungswahl. Beispiele: - Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuche, Note 3.5; Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch= Wiederholversuch, Note 2.5 diese Note zählt - Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Obligationenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 3 diese Note zählt Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note. - Sachenrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Familienrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Erbrecht, 1. Versuch, Note 3; Sachenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 2 diese Note zählt Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note. Gesetze: Die grünen Ausgaben des OR und des ZGB vom Bund. Die HRegV ist als Pdf auf ADAM (Vorlesung Gesellschaftsrecht HS 2022) abrufbar und kann ausgedruckt in die Prüfung mitgebracht werden. Zudem wird ein Ausdruck während der Prüfung aufliegen. |
An-/Abmeldung zur Leistungsüberprüfung | Anmeldung: Belegen |
Wiederholungsprüfung | keine Wiederholungsprüfung |
Skala | 1-6 0,25 |
Wiederholtes Belegen | einmal wiederholbar |
Zuständige Fakultät | Juristische Fakultät, studiendekanat-ius@unibas.ch |
Anbietende Organisationseinheit | Fachbereich Privatrecht |