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18286-01 - Vorlesungsprüfung: Gesellschaftsrecht (0 KP)

Semester Herbstsemester 2020
Angebotsmuster Jedes Semester
Dozierende Peter Jung (peter.jung@unibas.ch, BeurteilerIn)

 

Teilnahmevoraussetzungen Vor dem Absolvieren dieser Prüfung ist die Veranstaltung 10271-01 Vorlesung: Gesellschaftsrecht und die Fortgeschrittenen Übungen im Privatrecht zu belegen. (Gilt nur für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft)
Unterrichtssprache Deutsch
Einsatz digitaler Medien kein spezifischer Einsatz

 

Intervall Wochentag Zeit Raum

Keine Einzeltermine verfügbar, bitte informieren Sie sich direkt bei den Dozierenden.

Module Modul: Privatrecht II (Bachelorstudium: Rechtswissenschaft)
Prüfung Prüfung
Hinweise zur Prüfung Hinweis zu der Anzahl Prüfungsversuche für die Fächer gemäss 17 lit. a) und b) BLawO
Bei den Fächern
lit. a) Obligationenrecht Besonderer Teil oder Gesellschaftsrecht sind es insgesamt nur zwei Versuche
und
lit. b) Erbrecht, Familienrecht oder Sachenrecht sind es insgesamt ebenfalls nur zwei Versuche.
Bei einem allfälligen ungenügenden ersten Versuch kann das Fach (siehe Beispiele unten) gewechselt werden, es bleibt aber nur noch ein Prüfungsversuch offen. Belegt und gehört werden müssen aber alle fünf Vorlesungen, unabhängig von der Prüfungswahl.

Beispiele:
- Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuche, Note 3.5; Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch= Wiederholversuch, Note 2.5 diese Note zählt
- Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Obligationenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 3 diese Note zählt
Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note.
- Sachenrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Familienrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Erbrecht, 1. Versuch, Note 3; Sachenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 2 diese Note zählt
Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note.

An-/Abmeldung zur Prüfung Anmeldung: Belegen
Wiederholungsprüfung keine Wiederholungsprüfung
Skala 1-6 0,5
Belegen bei Nichtbestehen einmal wiederholbar
Zuständige Fakultät Juristische Fakultät, studiendekanat-ius@unibas.ch
Anbietende Organisationseinheit Fachbereich Privatrecht

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