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| Semester | Herbstsemester 2025 |
| Angebotsmuster | Jedes Semester |
| Dozierende |
| Teilnahmevoraussetzungen | Vor dem Absolvieren dieser Prüfung ist die Veranstaltung 10275-01 Vorlesung: Sachenrecht zu belegen. |
| Unterrichtssprache | Deutsch |
| Einsatz digitaler Medien | kein spezifischer Einsatz |
| Intervall | Wochentag | Zeit | Raum |
|---|---|---|---|
| einmalig | Siehe Einzeltermine | ||
Keine Einzeltermine verfügbar, bitte informieren Sie sich direkt bei den Dozierenden.
| Module |
Modul: Privatrecht II (Bachelor Studienfach: Rechtswissenschaft) Modul: Privatrecht II (Bachelorstudium: Rechtswissenschaft) |
| Prüfung | Prüfung |
| Hinweise zur Prüfung | Hinweis zu der Anzahl Prüfungsversuche für die Fächer gemäss § 17 lit. a) und b) BLawO Bei den Fächern lit. a) Obligationenrecht Besonderer Teil oder Gesellschaftsrecht sind es insgesamt nur zwei Versuche und lit. b) Erbrecht, Familienrecht oder Sachenrecht sind es insgesamt ebenfalls nur zwei Versuche. Bei einem allfälligen ungenügenden ersten Versuch kann das Fach (siehe Beispiele unten) gewechselt werden, es bleibt aber nur noch ein Prüfungsversuch offen. Belegt und gehört werden müssen aber alle fünf Vorlesungen, unabhängig von der Prüfungswahl. Beispiele: - Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuche, Note 3.5; Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch= Wiederholversuch, Note 2.5 diese Note zählt - Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Obligationenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 3 diese Note zählt Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note. - Sachenrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Familienrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt - Erbrecht, 1. Versuch, Note 3; Sachenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 2 diese Note zählt Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note. Mitzubringende Gesetze: ZGB, OR, GBV Amtliche Ausgaben oder zulässige Sammlungen: - Texto ZGB - Texto OR - Texto ZGB/OR Die von den Kandidat:innen mitgebrachten Gesetze und/oder Materialien werden von den Aufsichten kontrolliert. Sie dürfen keine Notizen oder Verweise enthalten. Das Anbringen von Leuchtmarkierungen oder unbeschriebenen Reitern, Post-it o.ä. ist hingegen zulässig. |
| An-/Abmeldung zur Prüfung | Anmeldung: Belegen |
| Wiederholungsprüfung | keine Wiederholungsprüfung |
| Skala | 1-6 0,25 |
| Belegen bei Nichtbestehen | einmal wiederholbar |
| Zuständige Fakultät | Juristische Fakultät, studiendekanat-ius@unibas.ch |
| Anbietende Organisationseinheit | Fachbereich Privatrecht |