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15393-01 - Vorlesungsprüfung: Sachenrecht (0 KP)

Semester Herbstsemester 2025
Angebotsmuster Jedes Semester
Dozierende

 

Teilnahmevoraussetzungen Vor dem Absolvieren dieser Prüfung ist die Veranstaltung
10275-01 Vorlesung: Sachenrecht zu belegen.
Unterrichtssprache Deutsch
Einsatz digitaler Medien kein spezifischer Einsatz

 

Intervall Wochentag Zeit Raum
einmalig Siehe Einzeltermine

Keine Einzeltermine verfügbar, bitte informieren Sie sich direkt bei den Dozierenden.

Module Modul: Privatrecht II (Bachelor Studienfach: Rechtswissenschaft)
Modul: Privatrecht II (Bachelorstudium: Rechtswissenschaft)
Prüfung Prüfung
Hinweise zur Prüfung Hinweis zu der Anzahl Prüfungsversuche für die Fächer gemäss § 17 lit. a) und b) BLawO
Bei den Fächern
lit. a) Obligationenrecht Besonderer Teil oder Gesellschaftsrecht sind es insgesamt nur zwei Versuche
und
lit. b) Erbrecht, Familienrecht oder Sachenrecht sind es insgesamt ebenfalls nur zwei Versuche.
Bei einem allfälligen ungenügenden ersten Versuch kann das Fach (siehe Beispiele unten) gewechselt werden, es bleibt aber nur noch ein Prüfungsversuch offen. Belegt und gehört werden müssen aber alle fünf Vorlesungen, unabhängig von der Prüfungswahl.

Beispiele:
- Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Obligationenrecht Besonderer Teil, 1. Versuche, Note 3.5; Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Gesellschaftsrecht, 2. Versuch= Wiederholversuch, Note 2.5 diese Note zählt
- Gesellschaftsrecht, 1. Versuch, Note 3.5; Obligationenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 3 diese Note zählt
Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note.
- Sachenrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Familienrecht, 1. Versuch, Note 3; Familienrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 5 diese Note zählt
- Erbrecht, 1. Versuch, Note 3; Sachenrecht, 2. Versuch = Wiederholversuch, Note 2 diese Note zählt
Bei zwei ungenügenden Versuchen zählt die zuletzt erzielte ungenügende Note.

Mitzubringende Gesetze: ZGB, OR, GBV
Amtliche Ausgaben oder zulässige Sammlungen:
- Texto ZGB
- Texto OR
- Texto ZGB/OR

Die von den Kandidat:innen mitgebrachten Gesetze und/oder Materialien werden von den Aufsichten kontrolliert.
Sie dürfen keine Notizen oder Verweise enthalten.
Das Anbringen von Leuchtmarkierungen oder unbeschriebenen Reitern, Post-it o.ä. ist hingegen zulässig.

An-/Abmeldung zur Prüfung Anmeldung: Belegen
Wiederholungsprüfung keine Wiederholungsprüfung
Skala 1-6 0,25
Belegen bei Nichtbestehen einmal wiederholbar
Zuständige Fakultät Juristische Fakultät, studiendekanat-ius@unibas.ch
Anbietende Organisationseinheit Fachbereich Privatrecht

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